Mitgliedschaft

Mitglied werden

Die ORNI Schule ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Zaberfeld und wurde am 28.11.2003 in Zaberfeld von elf Gründungsmitgliedern aus der Taufe gehoben. Für einen geringen Mitgliedsbeitrag, von 12 € als Einzelmitgliedschaft,   24 € als Familienmitgliedschaft oder 8 € für Auszubildende, Arbeitslose, Schüler, Rentner etc. kann man Mitglied werden.

 

Satzung der „ORNI Schule e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ORNI Schule e.V.“.
2. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Brackenheim eingetragen werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Zaberfeld.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volksbildung und des Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Naturkunde, insbesondere an die Ornithologie
(Vogelkunde), die zum aktiven Handeln anregen soll.
2. Die Aus- und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Ornithologen (Vogelkundler)
3. Die Vermittlung von allgemeinen Kenntnisse über die Vogelwelt, besonders ihre lokale und globale Vernetzung, ihr Verhalten
auf verschiedene Umweltveränderungen und ihre Schutzmöglichkeiten in Form von Vogelschutz- und Artenschutzmaßnahmen
4. Die Erarbeitung und Verbreitung pädagogisch wertvoller Lehr- und Lernmittel im Bereich Vogelkunde
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Es gibt aktive und fördernde Mitglieder.
1. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken.
Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und
Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung, können aber daran teilnehmen.
3. Die Anmeldung erfolgt schriftlich (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Verein, über die Aufnahme eines
aktiven Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme eines fördernden Mitglied entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und
muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember schriftlich mitgeteilt werden.
5. Die Haftung der Vereinsmitglieder aus Handlung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher
Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein jährlicher Betrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Finanziell schwach gestellte Personen (auf Nachweis), in Ausbildung befindliche Personen, Arbeitslose, Zivil- und
Wehrdienstleistende zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
– Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
– Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Aufnahme aktiver Vereinsmitglieder und Ausschluss von Mitgliedern
– Beschluss über Anträge, die der Vorstand oder ein Mitglied unterbreitet
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
– Beschluss über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 2 Wochen einberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
Anträge zur Tagesordnung können von den Vereinsmitgliedern bis zu 3 Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, vom Vorstand oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils mit einfacher Mehrheit.
6. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer 3/4 Mehrheit.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und muss von einem Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet
werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem
Geschäftsführer kraft Amtes. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beruft, leitet den Verein entsprechend der Satzung
und leitet die Mitgliederversammlung und hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse Sorge zu tragen.
Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die
Abschlussrechnung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung auf vier Jahre gewählt und bleibt im Amt bis Neuwahlen
stattgefunden haben. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Auch vor
Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.
Der Vorstand beschließt über Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse, sowie Verträge, einschließlich des Geschäftsführers.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(Vorstand gem. § 26 BGB).
5. Der Vorstand lädt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
6. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassier verantwortlich.
3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nach Abschluss des Geschäftsjahres die
ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 10 Finanzen und Haushalt des Vereins
Finanzierung
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel kommen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
2. Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen
3. Zuschüssen und Projektmitteln der öffentlichen Hand
4. zweckgebundenen Mitteln
Vermögen
1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Der Beschluss über die Verwaltung des Vermögens unterliegt
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten keine Gewinnanteile
in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder. Ein ausscheidendes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, dem mindestens ¾ der Vereinsmitglieder
zustimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzverein
Zaberfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Änderungen der Satzung, die die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, sowie Beschlüsse über die Verwendung bei
Auflösung des Vereins sind zur Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.3.2011 beschlossen (1. Version: 28.11.2003)

Beitrittserklärung                         Satzung (PDF)